SKR 03: Website-Erstellung buchen und an Kunden

Domains

Eine von einer Agentur erstellte, dauerhaft genutzte Firmen-Website ist steuerlich ein entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut: Sie aktivieren die Netto-Anschaffungskosten im SKR 03 auf 0027 (EDV-Software) und schreiben sie linear über meist drei Jahre ab (AfA-Buchung auf 4822). Erstellen Sie die Seite dagegen mit eigenem Personal, greift das steuerliche Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG – die Kosten sind sofort Aufwand. Berechnen Sie die Leistung an einen Kunden weiter, ist das im Regelfall ein eigener, umsatzsteuerbarer Erlös (Konto 8400 und 1776), kein durchlaufender Posten. Domain, Hosting, Vorsteuer, die Grenzfälle und alle Buchungssätze folgen im Detail – Stand Juli 2026.

Erst den Kontenrahmen prüfen: SKR 03 oder SKR 04?

Der SKR 03 ist der prozessorientierte DATEV-Standardkontenrahmen: Die Konten folgen dem Ablauf der Geschäftsprozesse (Wareneingang, Aufwand, Erlöse). Er ist bei kleineren Handels- und Dienstleistungsbetrieben verbreitet. Das Gegenstück, der SKR 04, ist abschlussorientiert und folgt der Bilanzgliederung – die Kontonummern sind dort komplett andere. Alle folgenden Nummern gelten für den SKR 03; die wichtigsten SKR-04-Pendants nennt die Tabelle unten. Prüfen Sie zuerst, welchen Rahmen Ihre Software wirklich nutzt: Eine 4822 im SKR 03 ist eine Abschreibung, im SKR 04 dagegen ein Konto ganz anderer Bedeutung. Einzelne Kanzleien und Software-Voreinstellungen weichen zudem von den DATEV-Standardnummern ab.

Aktivieren oder sofort abziehen? Die steuerliche Weichenstellung

Bevor Sie ein Konto wählen, klären Sie eine einzige Frage: Haben Sie die Website entgeltlich erworben (Fremderstellung) oder selbst geschaffen?

  • Selbst erstellt: Für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt steuerlich ein Aktivierungsverbot – aktiviert wird nur, was entgeltlich erworben wurde (§ 5 Abs. 2 EStG). Bauen Sie die Seite mit eigenen Mitarbeitern, sind die Personal- und Sachkosten laufender Aufwand. Handelsrechtlich bestünde nach § 248 Abs. 2 HGB ein Aktivierungswahlrecht – steuerlich ändert das nichts.
  • Von Agentur oder Freelancer erstellt und dauerhaft (> 1 Jahr) genutzt: entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut. Aktivierungspflichtig und über die Nutzungsdauer abzuschreiben – nicht im Zahlungsjahr komplett als Aufwand.

Zwei Erleichterungen mildern die Aktivierungspflicht:

  • GWG-Grenze: Liegt der Nettowert bei höchstens 800 € (§ 6 Abs. 2 EStG), ist eine Sofortabschreibung möglich. Diese Grenze gilt 2026 unverändert – die im Entwurf des Wachstumschancengesetzes geplante Anhebung wurde aus dem verkündeten Gesetz gestrichen. Für Trivialsoftware greift die Regel unmittelbar; ob eine komplette Website als geringwertiges Wirtschaftsgut zählt, ist Einzelfall.
  • BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :025): Für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware darf eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden – faktisch eine Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr. Das Schreiben ist 2026 weiter in Kraft, die einjährige Nutzungsdauer ist ein Wahlrecht („kann”). Ob eine gesamte Website darunter fällt, ist auslegungsbedürftig; bei WordPress- oder Baukasten-Seiten mit hohem Standardsoftware-Anteil wird es häufig genutzt.

Ein aktueller Fallstrick: Die zum 01.07.2025 wieder eingeführte degressive AfA von bis zu 30 % (Investitionssofortprogramm, § 7 Abs. 2 EStG, für Anschaffungen bis 31.12.2027) gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Eine Website ist ein immaterielles Wirtschaftsgut – die 30 % sind hier nicht anwendbar. Im Zweifel entscheidet Ihre Steuerberatung; die falsche Weiche kostet in der Betriebsprüfung Zeit und Geld.

SachverhaltSteuerliche BehandlungKonto SKR 03 (SKR 04)Nutzungsdauer / AfA
Website von Agentur, dauerhaft genutztaktivieren + linear abschreiben0027 (0135) EDV-Softwarei. d. R. 3 Jahre
Website selbst erstellt (eigenes Personal)sofort Aufwand, AktivierungsverbotAufwandskonten (Löhne etc.)kein Ansatz
Website ≤ 800 € nettoSofortabschreibung als GWG möglich4855 (6260) Sofortabschr. GWG1 Jahr / sofort
Domain-Kauf (Ersterwerb)aktivieren, nicht abschreiben0025 (0130) Ähnliche Rechte/Wertekeine planmäßige AfA
Laufende Domain-/Hostinggebührensofort abziehbarer Aufwand4806 (6495) / 4925 (6805)Periodenaufwand
Pflege, Wartung, Plugins, SaaSsofort abziehbarer Aufwand4806 (6495)Periodenaufwand
Weiterberechnung an Kunden (Regelfall)steuerbarer eigener Erlös8400 (4400) bzw. 8300 (4300)

Website als Anlagevermögen: aktivieren und abschreiben

Fällt die Seite unter die Aktivierungspflicht, buchen Sie die Anschaffung auf das Konto für immaterielle Wirtschaftsgüter – im SKR 03 üblicherweise 0027 (EDV-Software). Buchungssatz beim Kauf, Beispiel 5.000 € netto zzgl. 19 % USt:

0027  EDV-Software                    5.000,00
1576  Abziehbare Vorsteuer 19 %         950,00
   an 1600  Verbindlichkeiten aus L+L         5.950,00

In DATEV tippen Sie die Vorsteuerzeile (1576) nicht separat. Sie erfassen den Netto- oder Bruttobetrag auf dem Anlagekonto mit dem Vorsteuer-Steuerschlüssel (BU-Schlüssel 9 für 19 %); die Buchung auf 1576 erzeugt das System automatisch. Umgekehrt sind die Erlöskonten 8400 und 8300 Automatikkonten: Dort buchen Sie nur den Nettoerlös, die Umsatzsteuer stellt das Konto selbst. Die hier gezeigten Sätze bilden den vollständigen logischen Buchungssatz ab – nicht die verkürzte Eingabemaske.

Die Abschreibung läuft linear über die Nutzungsdauer. Eine amtliche AfA-Tabelle kennt keine Position „Website”; die Finanzverwaltung akzeptiert in Anlehnung an Software regelmäßig drei Jahre (bei technisch aufwendigen Seiten sind auch fünf Jahre vertretbar). Bei 3 Jahren beträgt die volle Jahres-AfA 1.666,67 €:

4822  Abschreibungen auf immat. VG    1.666,67
   an 0027  EDV-Software                    1.666,67

Wichtig für das erste Jahr: Die AfA ist pro rata temporis monatsgenau anzusetzen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Aktivieren Sie im Juli, entfallen im Anschaffungsjahr nur 6/12, also 833,33 €. Nutzen Sie stattdessen die Ein-Jahres-Option des BMF-Schreibens, dürfen Sie den vollen Betrag bereits im Anschaffungsjahr abschreiben.

Domain: aktivieren, aber niemals abschreiben

Der Domainname ist laut BFH ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut (Urteil vom 19.10.2006, III R 6/05) – er verschleißt nicht und wird deshalb nicht planmäßig abgeschrieben. Den einmaligen Kaufpreis aktivieren Sie im SKR 03 auf 0025 (Ähnliche Rechte und Werte); der Wert bleibt stehen und wirkt sich erst bei Verkauf oder Entnahme aus. Beispiel Domain-Kauf 200 € netto:

0025  Ähnliche Rechte und Werte        200,00
1576  Abziehbare Vorsteuer 19 %          38,00
   an 1600  Verbindlichkeiten aus L+L           238,00

Das betrifft nur den Erwerb eines bereits vergebenen Namens von einem Dritten. Die laufenden Registrar-Gebühren (die jährliche Verlängerung bei Ihrem Provider) sind dagegen normaler, sofort abziehbarer Aufwand. Die Registrierung einer noch freien Domain führt mangels nennenswerter Anschaffungskosten meist direkt in den Aufwand.

Hosting, Pflege, Lizenzen: laufender Aufwand

Alles, was regelmäßig anfällt, ist Betriebsausgabe im Jahr der Entstehung. Die Kontenwahl im SKR 03:

  • Hosting, Server, Wartung und Pflege: Standard ist 4806 (Wartungskosten für Hard- und Software). Monatliche Hosting-Pauschalen buchen manche stattdessen auf 4925 (Telefax und Internetkosten) – beide landen in der GuV unter „sonstige betriebliche Aufwendungen”.
  • Laufende Domain-Gebühren: ebenfalls 4806 oder 4925.
  • Softwarelizenzen (Plugins, Themes, SaaS-Abos wie ein Page-Builder): laufende Lizenzgebühren als Aufwand, üblicherweise 4806.
  • Marketing rund um die Seite (SEA, Social Ads, Bannerproduktion): 4600 (Werbekosten).

Buchungssatz Hosting, Beispiel 100 € netto zzgl. 19 % USt per Bankeinzug:

4806  Wartungskosten Hard-/Software    100,00
1576  Abziehbare Vorsteuer 19 %         19,00
   an 1200  Bank                                 119,00

Sitzt Ihr Hoster im EU-Ausland – bei Cloud- und Server-Diensten der Regelfall –, greift das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG): Die Steuerschuld geht auf Sie als Leistungsempfänger über, der Anbieter stellt netto ohne USt. Sie buchen Umsatzsteuer und Vorsteuer gleichzeitig (in DATEV über den § 13b-Steuerschlüssel – für sonstige Leistungen eines EU-Unternehmers BU-Schlüssel 94); bei vollem Vorsteuerabzug ist das Ergebnis zahlungsneutral. Mehr zur Einordnung im Beitrag Was heißt intelligentes Hosting?.

Weiterberechnung an den Kunden

Berechnen Sie Website- oder Hostingkosten an einen Auftraggeber weiter, gibt es zwei Fälle:

1. Eigene Leistung (Regelfall). Sie haben im eigenen Namen eingekauft und erbringen daraus eine eigene Leistung – auch dann, wenn Sie die Fremdkosten 1:1 durchreichen. Das ist ein steuerbarer Erlös. Der Umsatzsteuersatz richtet sich nach Ihrer Leistung (in der Regel 19 %), unabhängig davon, wie der Einkauf besteuert war. Die Vorsteuer aus dem Einkauf ziehen Sie separat. Buchungssatz bei 2.000 € netto Weiterberechnung:

1400  Forderungen aus L+L            2.380,00
   an 8400  Erlöse 19 % USt                2.000,00
   an 1776  Umsatzsteuer 19 %                380,00

Für ermäßigt besteuerte Leistungen nutzen Sie 8300 (Erlöse 7 % USt). Ob Sie mit oder ohne Aufschlag weiterberechnen, ändert nur den Betrag, nicht die Konten. Ein Margenaufschlag ist zulässig und üblich – der volle Rechnungsbetrag ist dann Ihr Erlös.

2. Durchlaufender Posten. Nur wenn Sie eine Ausgabe im Namen und für Rechnung des Kunden verauslagen (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG), ist sie nicht umsatzsteuerbar und wird neutral über ein Verrechnungskonto gebucht (SKR 03: 1590 / 1790, Durchlaufende Posten). Voraussetzung: Rechnung und Vertrag laufen direkt auf den Kunden, Sie strecken nur das Geld vor. Bei weiterberechneten Website- und Hostingkosten liegt das fast nie vor – sobald Sie im eigenen Namen bestellen, ist es Fall 1.

Für die Rechnungsseite lohnt ein Blick auf rechtssichere Rechnungen in WHMCS sowie die Anbindung von WHMCS an lexoffice oder sevDesk, damit Erlöse und Steuerschlüssel automatisch korrekt in der Buchhaltung landen. Ob Ihr Auftrag überhaupt eine abnahmefähige Werkleistung ist, klärt der Beitrag Werkvertrag oder Dienstvertrag bei der Website-Erstellung.

Schritt für Schritt: einen Website-Auftrag korrekt kontieren

  1. Rechnung lesen: Wer hat erstellt – Agentur/Freelancer (aktivieren) oder eigenes Personal (Aufwand)? Das entscheidet alles Weitere.
  2. Nettobetrag mit der 800-€-Grenze abgleichen: Darunter ist die Sofortabschreibung als GWG (4855) eine Option, darüber gilt die Aktivierung.
  3. Website-Anteil aktivieren: Betrag auf 0027 mit BU-Schlüssel 9 buchen, als Anlage im Anlagevermögen anlegen, Nutzungsdauer (z. B. 3 Jahre) und AfA-Beginn (Anschaffungsmonat) hinterlegen.
  4. Domain-Anteil trennen: auf 0025 buchen, keine planmäßige AfA setzen.
  5. Laufende Posten abspalten: Hosting, Pflege und Lizenzen auf 4806 bzw. 4925, Marketing auf 4600.
  6. Reverse-Charge prüfen, wenn der Dienstleister im EU-Ausland sitzt (§ 13b UStG).
  7. Bei Weiterberechnung: Ausgangsrechnung mit Ihrem eigenen Steuersatz auf 8400/1776; die Vorsteuer aus dem Einkauf bleibt davon unberührt abziehbar.

Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  • Alles pauschal als Aufwand buchen, obwohl die Agentur-Website aktivierungspflichtig ist. Die Betriebsprüfung korrigiert das, verteilt den Aufwand auf mehrere Jahre und erhöht den Gewinn des Anschaffungsjahres – mit Nachzahlung plus Zinsen.
  • Die Domain abschreiben. Sie ist nicht abnutzbar; jede planmäßige AfA auf 0025 ist falsch.
  • Degressive AfA auf die Website anwenden. Die 30-%-Regelung 2025–2027 gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter, nicht für immaterielle wie eine Website.
  • Falscher Steuerschlüssel oder vergessene Vorsteuer beim Einkauf – besonders tückisch beim Reverse-Charge ausländischer Hoster.
  • Weiterberechnung ohne Umsatzsteuer, obwohl es eine steuerbare eigene Leistung ist.
  • Umsatz- oder Vorsteuer doppelt buchen. Automatikkonten wie 8400 und der Vorsteuer-Schlüssel stellen die Steuer selbst – die Steuerzeile nicht zusätzlich von Hand erfassen.
  • SKR-03- und SKR-04-Nummern verwechseln. Immer prüfen, welchen Kontenrahmen die Software wirklich verwendet.

FAQ

Muss ich eine von einer Agentur erstellte Website aktivieren oder darf ich sie sofort abschreiben? Wird sie entgeltlich erworben und dauerhaft genutzt, ist sie grundsätzlich aktivierungspflichtig (0027) und über die Nutzungsdauer – meist 3 Jahre – abzuschreiben (§ 5 Abs. 2 EStG). Sofort abziehbar ist sie nur bei geringem Wert (GWG bis 800 € netto) oder wenn Sie sie selbst erstellt haben. Über die Ein-Jahres-Option des BMF-Schreibens vom 22.02.2022 lässt sich der volle Betrag bei standardsoftwarelastigen Seiten oft schon im ersten Jahr abschreiben – im Zweifel mit der Steuerberatung abstimmen.

Auf welches SKR-03-Konto buche ich Website, Domain und Hosting? Website-Erstellung (fremd) auf 0027 (EDV-Software), Domain-Kauf auf 0025 (Ähnliche Rechte und Werte), laufendes Hosting und Pflege auf 4806 (Wartungskosten Hard-/Software) oder 4925 (Telefax und Internetkosten), Marketing auf 4600 (Werbekosten). Die AfA der Website läuft über 4822.

Wird eine Domain abgeschrieben? Nein. Der BFH stuft den Domainnamen als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut ein – der Kaufpreis wird auf 0025 aktiviert, aber nicht planmäßig abgeschrieben. Nur die laufenden Jahresgebühren sind sofort abziehbarer Aufwand.

Welcher Umsatzsteuersatz gilt, wenn ich Website-Kosten an den Kunden weiterberechne? Der Satz Ihrer eigenen Leistung, in der Regel 19 % – gebucht auf 8400 (Erlöse 19 % USt) und 1776 (Umsatzsteuer 19 %). Die Vorsteuer aus Ihrem Einkauf ziehen Sie unabhängig davon. Der Einkaufs-Steuersatz ist für Ihre Ausgangsrechnung irrelevant.

Ist die Weiterberechnung von Hosting ein durchlaufender Posten? Fast nie. Ein echter durchlaufender Posten setzt voraus, dass Sie im Namen und für Rechnung des Kunden verauslagen (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG). Sobald Sie im eigenen Namen bestellen, ist die Weiterberechnung eine steuerbare eigene Leistung – nicht neutral über 1590/1790, sondern als Erlös auf 8400.

Gilt die GWG-Grenze von 800 € auch 2026 noch? Ja. Die Grenze nach § 6 Abs. 2 EStG liegt seit 2018 unverändert bei 800 € netto und gilt 2026 weiter; die im Wachstumschancengesetz diskutierte Anhebung wurde nicht Gesetz. Bei Vorsteuerabzug rechnen Sie netto, ohne Vorsteuerabzug (Kleinunternehmer) mit dem Bruttobetrag.