SKR 03: Website-Erstellung buchen und an Kunden
Wer eine Website erstellen lässt, steht vor einer Buchungsfrage mit echten steuerlichen Folgen: Sind die Kosten sofort abziehbarer Aufwand oder ein immaterielles Wirtschaftsgut, das über mehrere Jahre abgeschrieben werden muss? Und wie verbuchen Sie den Vorgang, wenn Sie diese Leistung an einen Kunden weiterberechnen? Dieser Beitrag zeigt die passenden SKR-03-Konten, fertige Buchungssätze und die typischen Fallstricke – für Selbstständige, Agenturen und kleine GmbHs, die mit dem Standardkontenrahmen 03 arbeiten.
Kurz zum SKR 03
Der SKR 03 ist der prozessorientierte DATEV-Standardkontenrahmen: Die Konten sind nach dem Ablauf der Geschäftsprozesse gegliedert (Wareneingang, Aufwand, Erlöse). Er ist bei kleineren Handels- und Dienstleistungsbetrieben verbreitet. Das Gegenstück ist der abschlussorientierte SKR 04, der der Bilanzgliederung folgt – die Kontonummern sind dort andere. Alle folgenden Nummern gelten für den SKR 03. Sie sind DATEV-Standard; einzelne Kanzleien oder Software-Voreinstellungen weichen ab.
Die entscheidende Weichenstellung: aktivieren oder sofort abschreiben?
Bevor Sie überhaupt ein Konto wählen, klären Sie eine Frage: Haben Sie die Website entgeltlich erworben (Fremderstellung) oder selbst erstellt?
- Selbst erstellt: Für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt steuerlich ein Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG – aktiviert wird nur, was entgeltlich erworben wurde). Bauen Sie die Seite mit eigenen Mitarbeitern, sind die Kosten laufender Aufwand.
- Von einer Agentur erstellt und dauerhaft (> 1 Jahr) genutzt: Das ist ein entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut. Es ist aktivierungspflichtig und wird über die Nutzungsdauer abgeschrieben – nicht im Jahr der Zahlung komplett als Aufwand verbucht.
Zwei Erleichterungen mildern das ab:
- GWG-Grenze: Liegt der Nettowert bei höchstens 800 € (§ 6 Abs. 2 EStG), ist eine Sofortabschreibung möglich. Diese Regel greift für Trivialsoftware unmittelbar; ob eine komplette Website als geringwertiges Wirtschaftsgut zählt, ist Einzelfall-abhängig.
- BMF-Schreiben vom 22.02.2022: Für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware darf eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden – faktisch eine Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr. Ob eine gesamte Website darunter fällt, ist auslegungsbedürftig.
Im Zweifel entscheidet Ihre Steuerberatung. Die falsche Weiche kostet in der Betriebsprüfung Zeit und Geld.
Website als Anlagevermögen buchen (Aktivierung + AfA)
Fällt die Seite unter die Aktivierungspflicht, buchen Sie die Anschaffung auf ein Konto für immaterielle Wirtschaftsgüter – im SKR 03 üblicherweise 0027 (EDV-Software).
Buchungssatz beim Kauf, Beispiel 5.000 € netto zzgl. 19 % USt:
0027 EDV-Software 5.000,00
1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % 950,00
an 1600 Verbindlichkeiten aus L+L 5.950,00
Eingabe in DATEV: Die Vorsteuerzeile (1576) tippen Sie in der Praxis nicht separat. Sie erfassen den Netto- oder Bruttobetrag auf dem Aufwands- bzw. Anlagekonto mit dem Vorsteuer-Steuerschlüssel (BU-Schlüssel 9 für 19 % Vorsteuer); die Buchung auf 1576 erzeugt das System automatisch. Umgekehrt sind die SKR-03-Erlöskonten (8400, 8300) Automatikkonten: Sie buchen dort nur den Nettoerlös, die Umsatzsteuer wird selbst gestellt. Die hier gezeigten Sätze bilden den vollständigen logischen Buchungssatz ab – nicht die verkürzte Eingabemaske.
Die jährliche Abschreibung (AfA) läuft linear über die Nutzungsdauer. Eine amtliche AfA-Tabelle nennt keine eigene Position „Website”; in der Praxis werden häufig 3 Jahre in Anlehnung an Software angesetzt. Bei 3 Jahren:
4822 Abschreibungen auf immaterielle VG 1.666,67
an 0027 EDV-Software 1.666,67
Domain: aktivieren, aber nicht abschreiben
Der Domainname ist laut BFH ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut (BFH, Urteil vom 19.10.2006, III R 6/05) – er nutzt sich nicht ab und wird deshalb nicht planmäßig abgeschrieben. Kaufen Sie eine Domain, wird der Anschaffungswert aktiviert und bleibt stehen.
Wichtig: Das betrifft nur den einmaligen Erwerb. Die laufenden Domain-Gebühren (jährliche Registrar-Kosten) sind dagegen normaler, sofort abziehbarer Aufwand – siehe nächster Abschnitt.
Laufende Kosten: Hosting, Pflege, Lizenzen
Alles, was regelmäßig anfällt, ist Betriebsausgabe im Jahr der Entstehung:
- Hosting und laufende Domain-Gebühren: Der SKR 03 hat historisch kein dediziertes Standardkonto dafür. Üblich sind 4900 (Sonstige betriebliche Aufwendungen) oder ein selbst angelegtes Konto „IT-/Internetkosten”.
- Wartung und Pflege durch einen Dienstleister: Fremdleistung, ebenfalls Aufwand.
- Marketing- und Werbekosten rund um die Seite: 4600 (Werbekosten).
- Softwarelizenzen (Plugins, Themes, SaaS-Abos): laufende Lizenzgebühren als Aufwand.
Buchungssatz Hosting, Beispiel 100 € netto zzgl. 19 % USt per Bankeinzug:
4900 Sonstige betriebliche Aufwendungen 100,00
1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % 19,00
an 1200 Bank 119,00
Wenn Ihr Hoster im EU-Ausland sitzt (Reverse-Charge, § 13b UStG), gelten abweichende Regeln für die Umsatzsteuer. Mehr zur Einordnung im Beitrag Was heißt intelligentes Hosting?.
Weiterberechnung an den Kunden
Berechnen Sie Website- oder Hostingkosten an einen Auftraggeber weiter, gibt es zwei Fälle:
1. Eigene Leistung (Regelfall). Sie haben im eigenen Namen eingekauft und erbringen daraus eine eigene Leistung. Das ist ein steuerbarer Erlös. Der Umsatzsteuersatz richtet sich nach Ihrer Leistung (in der Regel 19 %), unabhängig davon, wie der Einkauf besteuert war. Die Vorsteuer aus dem Einkauf ziehen Sie separat. Buchungssatz bei 2.000 € netto Weiterberechnung:
1400 Forderungen aus L+L 2.380,00
an 8400 Erlöse 19 % USt 2.000,00
an 1776 Umsatzsteuer 19 % 380,00
Für ermäßigt besteuerte Leistungen nutzen Sie 8300 (Erlöse 7 % USt).
2. Durchlaufender Posten. Nur wenn Sie eine Ausgabe im Namen und für Rechnung des Kunden verauslagen (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG), ist sie nicht umsatzsteuerbar und wird neutral über ein Verrechnungskonto gebucht (SKR 03 z. B. 1590/1790, Durchlaufende Posten). In der Praxis liegt bei weiterberechneten Website- und Hostingkosten fast nie ein echter durchlaufender Posten vor – sobald Sie im eigenen Namen bestellen, ist es Fall 1.
Für die Rechnungsseite lohnt ein Blick auf rechtssichere Rechnungen in WHMCS sowie die Anbindung von WHMCS an lexoffice oder sevDesk, damit Erlöse und Steuerschlüssel automatisch korrekt in der Buchhaltung landen.
Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden
- Alles pauschal als Aufwand buchen, obwohl die Agentur-Website aktivierungspflichtig ist. Die Betriebsprüfung korrigiert das und verschiebt den Gewinn – mit Nachzahlung.
- Die Domain abschreiben. Sie ist nicht abnutzbar; planmäßige AfA ist falsch.
- Falscher Steuerschlüssel oder vergessene Vorsteuer beim Einkauf.
- Weiterberechnung ohne Umsatzsteuer, obwohl es eine steuerbare eigene Leistung ist.
- Umsatz- oder Vorsteuer doppelt buchen. Automatikkonten wie 8400 und der Vorsteuer-Steuerschlüssel stellen die Steuer selbst – buchen Sie die 1776- bzw. 1576-Zeile nicht zusätzlich von Hand.
- SKR-03- und SKR-04-Nummern verwechseln. Prüfen Sie, welchen Kontenrahmen Ihre Software wirklich nutzt.
FAQ
Muss ich eine von einer Agentur erstellte Website aktivieren oder darf ich sie sofort abschreiben? Wird sie entgeltlich erworben und dauerhaft genutzt, ist sie grundsätzlich aktivierungspflichtig und über die Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 5 Abs. 2 EStG). Sofort abziehbar ist sie nur bei geringem Wert (GWG bis 800 € netto) oder wenn Sie sie selbst erstellt haben. Details je nach Fall mit der Steuerberatung klären.
Wird eine Domain abgeschrieben? Nein. Der BFH stuft den Domainnamen als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut ein – der Kaufpreis wird aktiviert, aber nicht planmäßig abgeschrieben. Nur die laufenden Jahresgebühren sind sofort abziehbarer Aufwand.
Welcher Umsatzsteuersatz gilt, wenn ich Website-Kosten an den Kunden weiterberechne? Der Satz Ihrer eigenen Leistung, in der Regel 19 % – gebucht auf 8400 (Erlöse 19 % USt) und 1776 (Umsatzsteuer 19 %). Die Vorsteuer aus Ihrem Einkauf ziehen Sie unabhängig davon.
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