Website-Erstellung: Werkvertrag oder Dienstvertrag?
Wer eine Website in Auftrag gibt oder als Agentur bzw. Freelancer erstellt, schließt fast immer einen von zwei Vertragstypen ab – ohne dass das Wort „Werkvertrag“ oder „Dienstvertrag“ im Angebot stehen muss. Der Typ ergibt sich aus dem Inhalt, nicht aus der Überschrift. Und er entscheidet über handfeste Dinge: Wann Sie zahlen müssen, ob Sie einen Anspruch auf ein fertiges, funktionierendes Ergebnis haben, wie lange Sie Mängel reklamieren können und wer welches Risiko trägt.
Kurz vorweg: Die reine Erstellung einer Website ist nach der deutschen Rechtsprechung im Regelfall ein Werkvertrag. Ein Dienstvertrag passt für laufende Betreuung, Wartung oder Beratung. Dieser Beitrag zeigt, woran Sie den Unterschied erkennen, was er praktisch bedeutet und welche Klauseln in beiden Fällen in den Vertrag gehören.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Der rechtliche Kern: geschuldeter Erfolg vs. geschuldete Tätigkeit
Der Unterschied steht im BGB und lässt sich auf einen Satz bringen:
- Werkvertrag (§ 631 BGB): Geschuldet ist ein Erfolg – das fertige, mangelfreie Werk. Der Unternehmer verspricht das Ergebnis, nicht nur die Arbeit daran. Bei einer Website heißt das: eine funktionierende, vereinbarte Seite.
- Dienstvertrag (§ 611 BGB): Geschuldet ist die Tätigkeit – das fachgerechte Tätigwerden über eine Zeitspanne. Ein bestimmtes Ergebnis wird gerade nicht geschuldet. Der Klassiker sind Beratung, laufende Pflege oder ein Retainer nach Stunden.
Anders gesagt: Beim Werkvertrag schulden Sie ein Auto, das fährt. Beim Dienstvertrag schulden Sie, in der Werkstatt zu schrauben – ob das Auto am Ende fährt, ist nicht Vertragsinhalt.
Warum die Website-Erstellung fast immer ein Werkvertrag ist
Die Rechtsprechung ordnet Verträge über die Erstellung von Websites, Internetauftritten und individueller Software überwiegend als Werkvertrag ein – teils als reiner Werkvertrag, teils als Werklieferungsvertrag. Der BGH hat den sogenannten „Internet-System-Vertrag“ – die Erstellung einer Website samt Bereitstellung über einen festen Zeitraum – als Werkvertrag eingestuft, auch wenn Erstellungs- und Hosting-Anteil dabei kombiniert waren (BGH, Urteil vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09). Sobald der Hosting-/Betreuungsanteil eines Vertrags überwiegt, kann die Einordnung im Einzelfall trotzdem Richtung Dienstvertrag kippen – dazu mehr im Abschnitt zu Mischformen unten.
Der Grund ist einleuchtend: Sie beauftragen eine Agentur nicht dafür, „Zeit mit Webdesign zu verbringen“, sondern dafür, dass am Ende eine bestimmte Seite online steht. Genau dieses Ergebnis ist der geschuldete Erfolg. Das gilt auch dann, wenn Sie im Angebot „Webdesign-Dienstleistung“ lesen – die Bezeichnung ändert die rechtliche Einordnung nicht.
Was der Vertragstyp praktisch ändert
Hier liegt der eigentliche Nutzen der Unterscheidung. Fünf Punkte, in denen sich Werk- und Dienstvertrag konkret auswirken:
| Thema | Werkvertrag | Dienstvertrag |
|---|---|---|
| Geschuldet ist | fertige, mangelfreie Website | fachgerechte Tätigkeit |
| Fälligkeit der Zahlung | grundsätzlich erst bei Abnahme (§ 641 BGB) | laufend für geleistete Dienste (§ 614 BGB) |
| Abnahme nötig? | ja (§ 640 BGB) | nein |
| Mängelrechte | Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz (§§ 634 ff. BGB) | keine werkvertragliche Gewährleistung |
| Kündigung | Besteller jederzeit frei kündbar (§ 648 BGB) | Fristen der §§ 620 ff. BGB |
Abnahme (§ 640 BGB). Beim Werkvertrag ist die Abnahme der zentrale Moment: Der Besteller erklärt das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht. Ab dann läuft die Gewährleistung, die Vergütung wird fällig und die Beweislast für Mängel kehrt sich um. Seit der Reform 2018 kann eine Abnahme auch fingiert werden, wenn der Unternehmer eine angemessene Frist setzt und der Besteller die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB).
Vergütung. Ohne abweichende Vereinbarung wird die Werkvergütung erst mit der Abnahme fällig. In der Praxis werden fast immer Zahlungspläne mit Anzahlung und Meilensteinen vereinbart – das ist zulässig und sinnvoll.
Kündigung. Der Besteller eines Werkvertrags kann jederzeit „frei“ kündigen (§ 648 BGB). Der Unternehmer behält dann seinen Vergütungsanspruch, muss sich aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Beim Dienstvertrag gelten stattdessen die Kündigungsfristen der §§ 620 ff. BGB.
Verjährung. Mängelansprüche beim Werkvertrag verjähren nach § 634a BGB – je nach Einordnung der Leistung in zwei oder in drei Jahren.
Wann ein Dienstvertrag der richtige Rahmen ist
Sobald es nicht mehr um ein abgeschlossenes Ergebnis, sondern um dauerhafte Leistung geht, kippt die Einordnung Richtung Dienstvertrag. Typische Fälle:
- Wartung und Pflege einer bestehenden Seite (Updates, Backups, Sicherheits-Patches).
- Laufendes SEO oder Content-Betreuung – hier lässt sich kein „Erfolg“ wie Ranking garantieren, geschuldet ist die fachgerechte Arbeit.
- Beratung und Support auf Abruf, oft als monatlicher Retainer.
- Hosting-Betreuung und Monitoring über einen längeren Zeitraum.
Für die laufende technische Betreuung ist außerdem relevant, was bei einem Anbieterwechsel passiert – dazu hilft der Beitrag Was passiert, wenn ich meine Domain kündige?.
Mischformen und agile Projekte
Viele reale Projekte kombinieren beides: erst ein Werkvertrag für die Erstellung, danach ein Dienstvertrag (Wartungsvertrag) für den Betrieb. Sauber ist es, beide Phasen getrennt zu regeln, damit klar ist, wann die Abnahme greift und wann die laufende Pflege beginnt. Wird stattdessen ein einziger Vertrag über mehrere Jahre geschlossen, der Erstellung und laufende Bereitstellung/Betreuung bündelt, prüfen Gerichte den Schwerpunkt der Leistung – überwiegt der Betreuungsanteil deutlich, kann trotz Werkvertrags-Etikett Dienstvertragsrecht zur Anwendung kommen.
Heikel wird es bei agiler Entwicklung (Scrum, Sprints). Ein Werkvertrag setzt einen definierten Erfolg voraus – agil ist der Umfang aber bewusst offen. Zwei gängige Lösungen: Man gestaltet das Projekt als Dienstvertrag mit Aufwandsabrechnung, oder man arbeitet mit einem „agilen Werkvertrag“, der pro Sprint bzw. Meilenstein Teilwerke definiert und über ein festes Change-Request-Verfahren Umfangsänderungen inklusive Preis und Termin regelt. Ohne solches Verfahren führt jede Anforderungsänderung zu Streit über Mehrkosten.
Diese Punkte gehören in den Vertrag – egal welcher Typ
Unabhängig von der Einordnung sollten Sie diese Punkte schriftlich fixieren:
- Leistungsumfang so konkret wie möglich (Seitenzahl, Funktionen, Responsivität, Browser, Datenmigration) – am besten als Anlage/Lastenheft.
- Nutzungsrechte am Ergebnis. Code und Design sind urheberrechtlich geschützt (§§ 2, 69a UrhG). Ohne ausdrückliche Einräumung erhalten Sie im Zweifel nur die Rechte, die der Vertragszweck erfordert (Zweckübertragungslehre, § 31 Abs. 5 UrhG). Wenn Sie die Seite frei weiterverwenden oder umziehen wollen, muss die Einräumung umfassender Nutzungsrechte explizit geregelt sein.
- Abnahme und Zahlungsplan: Kriterien, Fristen, Meilensteine, Anzahlung.
- Change Requests: wie Änderungswünsche eingereicht, bepreist und terminiert werden.
- Datenschutz: Verarbeitet die Agentur bei Wartung oder Hosting personenbezogene Daten, ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO nötig. Welche eingesetzten Tools überhaupt sauber sind, klärt der Überblick Welche Apps sind DSGVO-konform?.
- Vertraulichkeit, Zahlungsfristen und Rechtsfolgen bei Verzug.
Scheinselbständigkeit – die unterschätzte Falle bei Dienstverträgen
Wer einen einzelnen Freelancer dauerhaft nach Stunden beschäftigt, ihn in Teams und feste Abläufe einbindet und quasi wie einen Mitarbeiter führt, riskiert Scheinselbständigkeit. Sozialrechtlich zählt nicht das Etikett „Dienstvertrag“, sondern die tatsächliche Ausgestaltung (§ 7 SGB IV). Wird der Auftrag als abhängige Beschäftigung eingestuft, drohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen – primär beim Auftraggeber. Bei Unsicherheit kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV) Klarheit schaffen. Ein klar auf ein Werk bezogener, projektbasierter Vertrag ist hier deutlich unkritischer als ein offener Dauer-Dienstvertrag mit nur einem Auftraggeber.
Häufige Fehler
- „Dienstleistung“ im Angebot wird als Dienstvertrag missverstanden – die Einordnung folgt dem Inhalt, nicht dem Wort.
- Keine Abnahmeregelung, dann Streit über Fertigstellung und Restzahlung.
- Nutzungsrechte vergessen, dann Blockade beim Agenturwechsel.
- Kein Change-Request-Prozess, dann eskalierende Mehrkosten bei jeder Änderung.
FAQ
Ist ein WordPress- oder Baukasten-Projekt automatisch ein Werkvertrag? Die Technik ist nicht entscheidend. Solange ein fertiges, konkret vereinbartes Ergebnis geschuldet ist – egal ob WordPress, Baukasten oder individuelle Entwicklung –, ist es im Regelfall ein Werkvertrag. Erst die laufende Betreuung danach kippt Richtung Dienstvertrag.
Kann ich als Auftraggeber ein Website-Projekt vorzeitig beenden? Ja. Beim Werkvertrag können Sie jederzeit frei kündigen (§ 648 BGB). Die Agentur behält aber ihren Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Eine Kündigung „aus wichtigem Grund“ (§ 648a BGB) ist bei schweren Vertragsverletzungen zusätzlich möglich.
Gehört mir der Quellcode nach der Zahlung automatisch? Nein, nicht automatisch. Sie erwerben nur die Nutzungsrechte, die ausdrücklich eingeräumt wurden – im Zweifel nur die für den Vertragszweck nötigen. Wollen Sie den Code frei weiternutzen oder anpassen lassen, muss die Übertragung umfassender Nutzungsrechte im Vertrag stehen. Zur buchhalterischen Behandlung solcher Leistungen siehe SKR 03: Buchung der Erstellung einer Website.